Bildungsträger können nicht mehr wie früher üblich ihre Bildungsmaßnahmen direkt über die Bundesagentur für Arbeit beantragen. Mit dem In-Kraft-Treten der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) zum 1. Juli 2004 und der Neuregelung (AZAV) zum 01.04.2012 wurde geregelt, dass sowohl Bildungsträger als auch Bildungsmaßnahmen durch eine fachkundige Stelle zugelassen werden müssen.
Wesentliche Voraussetzung für die Zulassung eines Bildungsträgers ist der Nachweis über die wirksame Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems. Grundsätzlich gelten hier die Vorgaben der AZAV, d.h. die AZAV gilt als eigenständiges QM-System. Bildungsträger, die nach einem anderen anerkannten QM-System wie z.B. ISO 9001, BQM-Standard, PAS 1037 oder LQW arbeiten, können das jeweilige System selbstverständlich zur Grundlage nehmen, müssen aber die Besonderheiten der AZWV, z.B. Arbeitsmarktorientierung, Nachweis von Vermittlungsaktivitäten in ihr System integriert haben. Die Normengrundlagen finden Sie in der AZWV § 8 Absatz 4 und in den dazugehörigen Empfehlungen und Feststellungen des Anerkennungsbeirates.
Neben der Überprüfung Ihres Qualitätsmanagementsystem auf Kompatibilität mit den Anforderungen nach AZAV , kommen die formalen Aufgaben der Beantragung selber. Hierbei ist es äußert wichtig den richtige zuständige Stelle zu wählen. Dabei ist es nicht nur eine rein preisliche Frage und die Höhe der Kosten die entscheidet bei welchem Träger man zertifiziert sein möchte. Es kommen viele Faktoren dazu:
- Ansehen des Gütesiegels (Tüv oder Dekra bei Betrieben z.B. in der KFZ-Branche)
- Welche Zertifizierungsstelle hat Mitbewerber zertifiziert?
- Wie hoch ist der Preis der jeweiligen Zertifizierungsstelle?
- Wie hoch sind die Folgekosten?
- Dauer einer Trägerzertifizierung ( 3 oder 5 Jahre )?
Wir kennen all diese Fragen und werden die Trägerzertifizierung nach individuellen Voraussetzungen planen und durchführen und die Zertifizierungsstelle gewissenhaft wählen.